1Kassenpflichtige Leistungen (KLV)
Pflegerische Leistungen sind mehrheitlich Pflichtleistungen der Krankenkassengrundversicherung. Spitex-Dienstleistungen werden auf der Grundlage eines ärztlichen Auftrages sowie einer Bedarfsabklärung erbracht. Die Abklärung des Pflege- und Unterstützungsbedarfs muss durch eine qualifizierte Fachperson gemäss KLV Art 7 erfolgen und den voraussichtlichen Bedarf im Dokumentationssystem dokumentiert und quantifiziert. Die aktuellen Tarife und Taxen sind auf die Preisliste 2022 gestützt.
2Patienten-Beteiligung
Laut Tarifordnung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich und Schwyz beträgt die Patientenbeteiligung pro Tag CHF 7.65 oder max. CHF 15.35 pro Tag (unabhängig von der Einsatzdauer oder wie oft wir täglich bei Ihnen vorbeikommen).
Ausgenommen von der Patientenbeteiligung sind Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre, sowie Leistungen zu Lasten der lV, UV/MV sowie AÜP. Ist dies der Fall, ist der Spitex Swiss die entsprechende Verfügung in Kopie vorzulegen.
Pflegerische Leistungen nach Art. 7 KLV sind kassenpflichtig. Bezügerinnen und Bezüger müssen die Jahresfranchise und den gesetzlichen Selbstbehalt von 10% übernehmen.
3Einsatzzeiten
Die Dienstleistung richten sich nach dem Bedarf der Kunden und werden in der Regel zwischen 07.00 Uhr und 22.00 Uhr angeboten. An Wochenenden und Feiertagen besteht ein reduziertes Angebot. Die Abrechnung erfolgt bei KLV–Leistungen in 5-Minuten Einheiten pro Leistungsart, wobei bei einem Einsatz immer mindestens 10 Minuten verrechnet werden.
4Pflegematerial
Pflegematerial der Mittel- und Gegenstände-Liste (MiGeL) B werden bis zum aufgeführten Höchstvergütungsbetrag (HVB) von den Krankenversicherungen vergütet. Bis zu diesem definierten Maximalbetrag können die MiGeL Produkte den Krankenkassen in Rechnung gestellt werden. Sofern der maximale Betrag resp. die maximale Menge nicht ausreicht, tragen die Kunden die Mehrkosten. Der Betrieb wird Sie darüber informieren.
Bei Leistungen welche über lV, UV/MV verrechnet werden, wird das Pflegematerial von den Versicherungen übernommen. Bei Pflege- und Verbrauchsmaterial, welches nicht auf der Mittel- und Gegenstände-Liste (MiGeL) enthalten ist, tragen die Kunden die Kosten.
Das Pflege- und Verbrauchsmaterial wird durch die Spitex-Mitarbeitenden bei Publicare AG bestellt. Die Lieferung erfolgt per Post direkt zu den Spitex-Kunden. Das Pflege- und Verbrauchsmaterial, werden direkt über die Krankenkassen bezahlen und verrechnet.
5Hilflosenentschädigung
Die Hilflosenentschädigung ist ein pauschaler Betrag, der an Personen mit anerkannter “Hilflosigkeit” ausbezahlt wird. Hilflos sein bedeutet: Man benötigt “lebenspraktische Begleitung”, also zum Beispiel Hilfe im Alltag oder bei der Fortbewegung.
Eine solche Entschädigung kann zum Beispiel nach einem Unfall mit Behinderungsfolge oder im hohen Alter nötig sein.
Die Entschädigung wird unabhängig vom Vermögen ausbezahlt. Die Höhe ist abhängig vom Schweregrad der Hilflosigkeit. Das Gesetz unterscheidet drei Grade, die an verschiedene Kriterien gebunden sind:
leicht
mittel
schwer
Je nach Grund der Hilflosigkeit wird der Anspruch bei der IV oder der AHV geltend gemacht.
«Hilflos» nach Gesetz bedeutet: eine Person ist im Alltag auf Hilfe von Dritten angewiesen. Dann hat sie eventuell Anspruch auf eine pauschale Entschädigung von der AHV, IV oder Unfallversicherung.
Es gibt drei Schweregrade; bemessen daran, wie viel Hilfe man in 6 Lebensbereichen benötigt. Es bedeutet das ein Mensch ist im Lebensalltag auf Hilfe Dritter oder auf persönliche Überwachung angewiesen. Dann gilt er nach Schweizer Gesetzen (der IV, AHV und Unfall-Versicherung) als "hilflos".
Beispiele: Man benötigt:
- Hilfe beim An- und Auskleiden.
- Hilfe bei der Körperpflege.
- Überwachung beim Schlafen.
- medizinische Hilfe, zum Beispiel beim Verbandwechseln oder Einnehmen von Medikamenten.
- Man ist erwachsen, kann aber nicht alleine wohnen.
Die Hilfsbedürftigkeit ist dauerhaft. Wer nach einem Knochenbruch einige Wochen Hilfe im Alltag braucht, gilt beispielsweise nicht als hilflos.
Menschen in jedem Alter können “hilflos” sein und darum eine Hilflosenentschädigung beanspruchen. Je nach Alter gelten aber andere Anspruchsgrundlagen (das erklären wir weiter unten).
Je nachdem, wie stark hilfsbedürftig jemand ist, hat sie oder er einen anderen Grad an Hilflosigkeit. Man kann leicht, mittel oder schwer hilfsbedürftig sein. Eine schwer hilfsbedürftige Person braucht ständig und in allen Lebensbereichen Hilfe.
Die Hilfsbedürftigkeit kann wegen einer physischen (körperlichen) oder psychischen Kondition entstehen.
Die Hilflosenentschädigung ist in verschiedenen Gesetzen geregelt, nämlich zur AHV (Alter, Hinterlassene), IV (Invalidität) und in der Unfallversicherung. Jedes dieser Gesetze kennt eigene Regeln zum Thema Hilflosenentschädigung. Generell gilt: Um einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung zu haben, muss die Person in der Schweiz wohnen, und somit bei einer dieser Institutionen versichert sein (Voraussetzung bei AHV/IV); nicht in einer Heilanstalt wohnen (sondern z.B. im eigenen Zuhause oder bei den Eltern).
Man gilt als hilflos, wenn man eine schwere, mittelschwere oder leichte Hilflosigkeit hat.
Das kann der Fall sein, wenn man Hilfe braucht:
- in alltäglichen Lebensverrichtungen in 6 Bereichen (dazu im nächsten Abschnitt mehr)
- Persönliche Überwachung
- Pflege
- Intensive Pflege
- lebenspraktische Begleitung (z.B. kann man nicht alleine wohnen)
Achtung: Je nachdem, unter welche Versicherung man fällt, gelten andere Regeln. Unabhängig vom Vermögen erhält man einen fixen Betrag, wenn man als hilflos gilt. Daneben gibt es diese zwei Fragen zu beachten, denn Sie haben einen Einfluss auf die Höhe des Betrags. Zentral für die Bemessung der Hilflosenentschädigung ist erstens der Schweregrad. Er misst sich daran, wie viel Hilfe man bei den alltäglichen Lebensverrichtungen braucht, aufgeteilt in die 6 Bereiche:
- An- und Auskleiden
- Aufstehen, Absitzen und Abliegen, z.B. sich ins Bett legen
- Essen, z.B. Nahrung ans Bett bringen, Nahrung pürieren
- Körperpflege, z.B. Duschen oder Rasieren
- Verrichten der Notdurft (Toiletten-Gang)
- Fortbewegung, z.B. in der Wohnung oder um soziale Kontakte zu pflegen
Je nachdem, in wie vielen Bereichen man Hilfe braucht, und wie intensiv dieser Hilfeanspruch ist, gilt man als leicht, mittel oder schwer hilflos. Die monatliche Hilflosenentschädigung beträgt dann bei Hilflosigkeit schweren Grades das Sechsfache, bei Hilflosigkeit mittleren Grades das Vierfache und bei Hilflosigkeit leichten Grades das Doppelte des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes.
(Quelle: Art. 38 UVV, Verordnung über die Unfallversicherung).
6Versicherung AHV, IV oder Unfallversicherung
Je nach Versicherung hat man einen unterschiedlich hohen Betrag zu gut. Die Entschädigungen der AHV sind deutlich kleiner als die der IV. Das Gutheissen einer Hilflosenentschädigung wird nicht daran festgemacht, ob die Person Hilfe gegen Geld einstellt oder nicht. Auch wenn sie keine Hilfe einstellt, oder wenn Angehörige unentgeltlich helfen, kann sie eine Hilflosenentschädigung erhalten.
(Diese Regel weicht ab vom Assistenzbeitrag, wo man nur Geld erhält, wenn man gegen Lohn Drittpersonen einstellt.) Das Geld wird an die hilflose Person ausbezahlt, nicht an die Person, die hilft. (Anders verhält es sich bei Betreuungsgutschriften und Tagespauschalen).
Checkliste: Habe ich einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung?
- Wohnsitz und Aufenthalt in der Schweiz
- Wohnend im Zuhause oder in einem fremdem Zuhause, z.B. bei Verwandten (nicht in einer Heilanstalt)
- Hilflosigkeit ist dauerhaft
- Hilflosigkeit ist vorhanden in einzelnen oder allen 6 Lebensbereichen
- Hilflosigkeit besteht aufgrund von Unfall, Krankheit, Invalidität oder wegen des Alters
Wenn Sie alle diese Fragen mit "Ja" beantwortet haben, besteht evtl. ein Anspruch. Und dieser Anspruch ist bei der kantonalen Ausgleichskasse für AHV und IV geltend zu machen, im Falle eines Unfalls bei der Unfallversicherung.
Achtung: Es gibt eine Wartefrist von 1 Jahr. Das heisst: Wird der Anspruch gutgeheissen, erhält man die erste Auszahlung ein Jahr danach.
7Assistenzbeitrag
Mit dem Assistenzbeitrag werden Kosten für Hilfskräfte im Leben vergütet. Damit wird Menschen mit einer Behinderung ein selbstbestimmtes Leben ermöglicht. Voraussetzung ist ein IV-Anspruch, und dass man selbständig wohnt. Dieser dient der Förderung eines selbstbestimmten Lebens von IV-Bezüger:innen. Er gilt wenn eine Hilflosenentschädigung der IV vorliegt, hat evtl. auch Anspruch auf einen Assistenzbeitrag. Vergütet werden effektiv angefallene Lohnkosten für die Anstellung von Drittpersonen wie z.B. eines Gärtners oder einer Putzfrau.
Das Ziel hinter dem Assistenzbeitrag lautet, dass versicherte Personen – nämlich IV-Bezüger:innen – ein eigenverantwortliches und selbstbestimmtes Leben in ihrem eigenen Zuhause führen können.
Der Beitrag dient also dazu, sich «Assistenz» für den Haushalt einstellen zu können. Dadurch kann man vielleicht vermeiden, in ein Heim ziehen zu müssen, auch wenn man mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung lebt.
Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben Personen wo Volljährige unter Umständen auch minderjährige Personen, denen auch eine Hilflosenentschädigung der IV ausgerichtet wird, und die volljährig sein und zuhause leben. Das heisst: Sie leben nicht in einem Heim. Alle drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.
(Die gesetzliche Grundlage bildet Art. 42 des IVG.)
Wer hingegen eine Hilflosenentschädigung von der Unfallversicherung oder der Militärversicherung bezieht, hat keinen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag.
(Hinweis: Für Personen mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit gelten weitere Bestimmungen).
Minderjährige Personen können unter Umständen ebenfalls einen Assistenzbeitrag beantragen, sofern sie:
- regelmässig die obligatorische Schule in einer Regelklasse besuchen, eine Berufsausbildung auf dem regulären Arbeitsmarkt oder eine andere Ausbildung auf Sekundarstufe II absolvieren;
- während mindestens zehn Stunden pro Woche eine Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt ausüben;
- einen Intensivpflegezuschlag für einen Pflege- und Überwachungsbedarf von mindestens sechs Stunden pro Tag beziehen.
Gemäss Gesetz (Art. 39c IVV) kann der Assistenzbeitrag für folgende Bereiche beantragt werden:
- alltägliche Lebensverrichtungen;
- Haushaltsführung;
- gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung;
- Erziehung und Kinderbetreuung;
- Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit;
- berufliche Aus- und Weiterbildung;
- Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt;
- Überwachung während des Tages;
- Nachtdienst.
Der Assistenzbeitrag beläuft sich aktuell auf 34.30 pro Stunde.
Anders als die Hilflosenentschädigung handelt es sich nicht um eine Pauschale, sondern es werden effektive Kosten vergütet. Einfach gesagt: Wer Assistenz für X Stunden pro Woche einstellt, erhält X Stunden vergütet. Es gibt aber monatliche Maximal-Beträge.
Wer z.B. als “mittel hilflos” gilt, hat Anspruch auf 30 Stunden für Haushaltshilfe. Muss die angestellte Person besondere Qualifikationen haben, kann der Stundenansatz höher sein. Ebenso, wenn Einsätze in der Nacht geleistet werden.
Bemessen wird der Betrag mithilfe eines standardisierten Abklärungsinstruments.
Das Gesetz anerkennt als Assistenzperson Menschen, die von der versicherten Person angestellt werden. Die Anstellung muss mindestens 3 Monate dauern.
Pflegende Angehörige kann man via Assistenzbeitrag nicht entschädigen.
Asisstenzpersonen dürfen mit der hilfsbedürftigen Person nicht verwandt sein. Als "verwandt" gelten Personen, die in gerader Linie Verwandte sind oder eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit der hilfsbedürftigen Person eingegangen sind.
Diese Einschränkung kann nicht umgangen werden, indem man Verwandte via Arbeitsvertrag anstellt. Wenn Sie heine Dritte als Assistenzpersonen einstellen – obwohl auch die Angehörigen helfen könnten – wird das vergütet.
Damit pflegende Angehörige einen Lohn beziehen können, müssen Sie somit von einer Spitex angestellt sein.
Nicht anerkannt sind ausserdem Hilfeleistungen, die z.B. während eines Aufenthaltes in einem Heim, Spital oder einer Tagesstätte erbracht werden. Die Hilfe muss im Zuhause erfolgen.
Respektive: Die Person muss Zuhause wohnen; die Hilfe kann auch unterwegs erbracht werden. Zum Beispiel kann man eine Begleitung an einen Anlass anstellen, an den man als hilfsbedürftige Person alleine nicht reisen könnte. Dies gilt als "gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung" im Gesetz.
Checkliste:
- Wohnsitz und Aufenthalt in der Schweiz
- Wohnend im eigenen Haushalt (falls volljährig)
- Man erhält bereits eine Hilflosenentschädigung der IV ausbezahlt
- Man stellt Assistenzpersonen (keine Verwandte) gegen Lohn ein
- Man kann die effektiven Kosten nachweisen
Wenn Sie alle Fragen mit "Ja" beantworten, besteht evtl. ein Anspruch.
Der Anspruch ist bei der kantonalen Ausgleichskasse für IV geltend zu machen. Anders als bei der Hilfslosenentschädigung gibt es keine Wartefrist.
8Besondere Bestimmungen
Für vereinbarte Einsätze, die von den Klienten nicht spätestens 24 Stunden telefonisch vorher abgesagt werden, wird eine pauschale Umtriebs-Entschädigung von CHF 75.00 in Rechnung gestellt. Notfälle (z.B. Spitaleintritt) sind selbstverständlich ausgeschlossen.
9Verrechnung
Die Kunden erhalten keine Rechnung für KLV-Leistungen gemäss dem Kranken-versicherungsgesetz (KVG, Art 1). Die Gesundheitsdienst SPITEX SWISS ist eine private Spitex-Organisation mit eigener Konkordats-Nummer. Ärztlich verordnete Leistungen bezahlen die Krankenkassen (gemäss Kostengutsprache) und sind befreit von der Mehrwertsteuer (Stand: 1. Januar 2021). Diese Leistungen werden direkt mit den Krankenkassen abgerechnet. Auf Wunsch kann eine Kopie angefordert werden. Pflegerische Leistungen nach Unfallversicherungsgesetz (UVG) werden nach Möglichkeit direkt mit der jeweiligen Unfallversicherung abgerechnet. Falls dies nicht möglich ist, können die Rechnungen nach der Bezahlung durch den Kunden eingeschickt werden. Für alle übrigen Leistungen wird eine monatlich eine Rechnung gestellt. Die Rechnungsstellung erfolgt bei jedem Einsatz für mind. 10 Minuten, danach in 5Minuten-Schritten (Pro Tag sind mehrere Einsätze möglich).
10Instanzenweg bei Beschwerden
Erste Anlaufstelle für Beschwerden ist die Geschäftsleitung der Spitex Swiss. Als zweite Anlaufstelle für Beschwerden sind die Unabhängige Beschwerdestelle für das Alter (UBA). Dritte Anlaufstelle für Beschwerden ist der Bezirksrat oder die Sozialbehörde.
11Hilfsmittel
Die Versicherungesträger der AHV, IV und
Krankenkasse bezahlen Hörgerät,
Rollstuhl und Brille, Sehhilfen, Gehilfen, Spezialsohlen, Verbandsmaterial.
Eine Kostenbeteiligung oder Vergütung kann von der AHV, IV, Krankenkasse oder Unfallversicherung erfolkgen.
Was jeweils finanziert wird, steht in Listen, die diverse Produktkategorien auflisten. Die Listen gehen unterschiedlich weit. Die IV finanziert mehr Hilfsmittel als die AHV.
In der Schweiz gibt es im Gesundheitswesen diverse Kostenträger. Das ist auch bei der Finanzierung von Hilfsmitteln spürbar. Diverse Stellen bezahlen für Hilfsmittel: Die Unfallversicherung, die SUVA, die AHV, die IV und die Krankenkasse. Es ist relativ einfach:
- Wer Anspruch auf eine AHV hat (wer Rentner:in ist), erhält Hilfsmittel von der AHV finanziert. Ein prominentes Beispiel sind Hörgeräte.
- Wer Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wendet sich an die IV.
- Wer Hilfsmittel nach einer Krankheit oder einem Unfall benötigt, erhält via Krankenkasse oder Unfallversicherung eine (Teil-)Finanzierung.
Unabhängig davon, weshalb man die Hilfsmittel benötigt, das Prinzip ist überall ähnlich: Man muss nachschauen, ob die Hilfsmittel in der entsprechenden Liste aufgeführt sind. Die AHV, die IV und auch die Krankenkasse geben Listen raus, welche die jeweils bezahlten Produktkategorien aufführen.
Ebenfalls steht in den Listen, wie viel und wie häufig finanziert wird. Zum Beispiel, wie viele Jahre man warten muss, bis man ein altes Hörgerät durch ein neues ersetzen kann.
Die AHV vergütet unter anderem orthopädische Massschuhe, Hörgeräte, Lupen oder Rollstühle ohne Motor.
Die IV bezahlt sehr viele Produkte; im Bereich Mobilität zum Beispiel Rollstühle, Krückstöcke, Gehhilfen oder Treppenlifte und Rampen. Die Krankenkasse kennt rund 19 Kategorien, wie zum Beispiel: Bandagen, Gehhilfen, Hörhilfen, Inkontinenzhilfen, Prothesen, Sehhilfen, Stoma-Artikel, therapeutische Bewegungsgeräte, Verbandsmaterial. Das alles steht in der sogenannten “MiGel-Liste” (Mittel- und Gegenstände-Liste).
Je nach Kostenträger werden unterschiedliche Hilfsmittel vergütet. Die Liste der AHV ist deutlich kürzer als die der IV. Zum Beispiel werden Wohnungsanpassungen nur bei der IV, nicht aber bei der AHV mitfinanziert. Eine Ausnahme gilt für Personen, die vor der Pensionierung eine IV bezogen haben. Sie profitieren von einer “Besitzstandswahrung” beim Übertritt in die AHV.
Einen Anspruch auf Hilfsmittel kann beim jeweiligen Kostenträger geltend gemacht werden, zum Beispiel bei der kantonalen AHV/IV-Stelle.
12Tarife
Die Leistungen werden in der Regel monatlich in Rechnung gestellt. Es gilt eine Zahlungsfrist von 10 Tagen. Werden ausstehende Rechnungen nicht fristgerecht beglichen, fallen Gebühren gem. Finanz- und Gebührenordnung gemäss AGBs an.
13Zusatzleistungen
Sonderleistungen werden nicht von der obligatorischen Krankenversicherung, jedoch von einer allfälligen Zusatzversicherung anteilig übernommen und dem Kunden direkt in Rechnung gestellt. Für hauswirtschaftliche Leistungen oder Zusatzleistungen z.B. Mahlzeitendienst etc. kann nach einer Kostengutsprache von Gemeinde und Kanton anteilig bis zu mindestens 50% übernommen werden. Die Eigenleistung für die Kunden beträgt somit die in der Übersicht aufgeführten Selbstzahlerbeiträge Die kleinste verrechenbare Einheit ist 15 Minuten, jede angebrochene ¼ Stunde wird aufgerundet.
14Umplanen von Einsätzen / Fehlbesuche / Absagen Tarif
Das Umplanen von vereinbarten Terminen auf Wunsch der Klientin und des
Klienten wird als Umtriebungsentschädigung pauschal in Rechnung gestellt.
Bei Bezügerinnen und Bezügern von Zusatzleistungen wird diese vom Amt
für Zusatzleistungen nicht übernommen.
Das Verschieben oder Absagen von Dienstleistungen muss frühzeitig, das
heisst mindestens 24 Stunden vor dem geplanten Einsatz während der
Bürozeiten (Montag bis Freitag, 08:00 Uhr - 17:00 Uhr) bei der Leiterin
Einsatzplanung erfolgen. .
Einsätze am Sonntag, Montagmorgen und Feiertagen müssen bis
Freitagmittag abgesagt oder verschoben werden. .
Nicht stattgefundene Einsätze werden im Rahmen der geplanten Zeit der
Klientin und dem Klienten in Rechnung gestellt, wenn die Absage
• kurzfristiger als oben erwähnt erfolgt,
• die Spitex-Mitarbeitenden am Einsatz gehindert werden,
• niemand zu Hause ist, die Türe nicht geöffnet wird oder
• die Spitex-Mitarbeitenden weggeschickt werden.
Bei notfallmässigem Spitaleintritt oder im Todesfall erfolgt keine
Verrechnung.