FAQ

Allgemeine Fragen & Antworten


FAQ: Infomationen für Pflegende Angehörige

Wertschätzung durch Anerkennung

Angehörige leisten in der häuslichen Versorgung von pflegebedürftigen Menschen täglich Grosses. Diese Leistungen sollen honoriert werden. Deshalb binden wir Angehörige in unser Pflegeteam ein und bezahlen ihnen einen monatlichen Lohn für die erbrachten Pflegeleistungen. Zudem unterstützen wir Angehörige mit unserem Fachwissen, entlasten diese bei Bedarf, betreuen die Ruhetage und ermöglichen ihnen so die wichtige Erholung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Spitex: Die Krankenkasse bezahlt die Kosten für Spitex-Leistungen, wenn diese medizinisch notwendig sind oder nach einem Unfall. Beispiele: Hilfe beim An- und Ausziehen, der Körperpflege oder der Nahrungsaufnahme.
  • Hilflosenentschädigung: Der Anspruch entsteht bei Pflegebedürftigkeit in der alltäglichen Lebensverrichtung und andauernden Betreuung, unabhängig von Einkommen und Vermögen. Die Entschädigung beträgt monatlich: bei Hilflosigkeit leichten Grades CHF 237, bei Hilflosigkeit mittleren Grades CHF 593, bei Hilflosigkeit schweren Grades CHF 948.
  • Assistenzbeitrag: Wenn man im eigenen Zuhause lebt und sich Unterstützung gegen Lohn einstellt, kann man einen Assistenzbeitrag von der IV beantragen wenn man im eigenen Zuhause lebt und sich Unterstützung gegen Lohn einstellt. Das gilt nicht bei Hilfsbedürftigkeit im Alter oder nach einem Unfall.
  • Hilfsmittel: AHV und IV bezahlen die Kosten für bestimmte Hilfsmittel, die im Alltag benötigt werden. Beispiele: Rollatoren, Gehhilfen, Kommunikation udn Alltgashilfen.
  • Ergänzungsleistungen: Wenn das Einkommen (Vermögen, Einkommen, Rente, PK, etc.) nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu bestreiten, können Ergänzungsleistungen beantragt werden, damit man nicht unter das Existenzminimum fällt.
  • Betreuungsgutschriften: Wer eine:n hilflosen Angehörigen pflegt, kann Betreuungsgutschriften auf das eigene AHV-Konto gutschreiben lassen.Diese helfen die eigene Lücken in der AHV zu schliessen. Voraussetzung ist, dass die gepflegte Person gut erreicht werden kann und als "hilflos" gilt. Die Gutschrift erfolgt einmal pro Jahr und beträgt maximal das Dreifache der minimalen Jahresrente. Voraussetzung ist, dass die gepflegte Person gut erreicht werden kann und als "hilflos" gilt.
  • Tageslohn für pflegende Angehörige: In einigen Kantonen erhalten pflegende Angehörige einen pauschalisierten Tageslohn. Der pauschalisierte Tageslohn für pflegende Angehörige beträgt in der Regel 20-30 Franken.
  • Abzug bei der Steuererklärung: Bezüglich ungedeckter Kosten sollten diese bei der Steuererklärung berücksichtigt werden. Dafür sind DIE Wesentlichen Punkte in unserem Formular zu beachten. "Bestätigung des behandelnden Arztes" «Nachweis behinderungsbedingten Kosten». Die Höhe der anrechenbaren Kosten beim Steuerabzug ist von der Gemeinde beim Steuerabzug. Betreuungsleistungen werden in manchen Gemeinden zu 33% akzeptiert und in anderen zu 100%.
  • Bezahlter Urlaub für pflegende Angehörige: Arbeitnehmende haben Anspruch auf bis zu 10 Tage bezahlten Urlaub für die Pflege von Familienmitgliedern. Eltern haben Anspruch auf bis zu 14 Wochen bezahlten Urlaub für die Pflege ihrer Kinder. Verbesserungen gibt es auch beim Intensivpflegezuschlag.
  • Anstellung bei einer Spitex: Pflegende Angehörige können bei einer Spitex einen Lohn beziehen. Das schafft Abhilfe, wenn wegen der Pflege das berufliche Pensum reduziert oder eingestellt werden muss. Wir übernehmen für Sie und mit Ihnen gemeinsam die Abklärung und erledingen gern auch in Ihrmen Auftrag die Umsetzung.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

1Wer kann die Pflege ausführen und Lohn beziehen?
Die Pflege durch Angehörige wurde per 1. Mai 2023 reformiert. Grundsätzlich können Freunde, Bekannte, Familienmitglieder die Pflege ausführen, sobald diese mit einer Spitex eine Zusammenarbeit gestalten.
2Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, damit meine Pflegearbeit entlohnt wird?
Wir empfehlen Angehörigen eine Ausbildung in der Grundpflege zu absolvieren. Die Pflegeleistung startet mit der Zusammenarbeit der privaten Spitex. Diese begleitet die Pflege und entlohnt die Leistungen.
3Warum bietet das Modell einen Vorteil für alle?
Für pflegebedürftige Menschen: Eine Individuelle und kompetente Pflege zu Hause mit einer hohen Pflegequalität und einem hohen Sicherheitsaspekt steigert das Wohlbefinden pflegebedürftiger Menschen und wirkt sich meist auch positiv auf deren Krankheitsverlauf aus. Für pflegende Angehörige: Durch die direkte Betreuung und Begleitung durch diplomierte Pflegefachpersonen wird einer Überlastung der pflegenden Angehörigen entgegengewirkt. Lohneinbussen aufgrund von Arbeitspensenreduzierung kann dank der finanziellen Entschädigung zumindest teilweise kompensiert und damit das Risiko später in die Altersarmut zu rutschen vermindert werden. Für die Gesellschaft und Politik: Verantwortungsvolle und finanzierbare Versorgungssicherheit. Entlastung des Fachkräftemangels in der Pflege. Für die bestehende Spitex-Organisationen: Die ausgebildeten Pflegefachpersonen der Spitex-Organisationen können ihre begrenzten zeitlichen Ressourcen und ihr Know-how für komplexe Pflege- und Behandlungsleistungen einsetzen.
4Wie sind meine finanziellen Ansprüche in der Schweiz?
Für pflegebedürftige Menschen: Eine Individuelle und kompetente Pflege zu Hause mit einer hohen Pflegequalität und einem hohen Sicherheitsaspekt steigert das Wohlbefinden pflegebedürftiger Menschen und wirkt sich meist auch positiv auf deren Krankheitsverlauf aus. Für pflegende Angehörige: Durch die direkte Betreuung und Begleitung durch diplomierte Pflegefachpersonen wird einer Überlastung der pflegenden Angehörigen entgegengewirkt. Lohneinbussen aufgrund von Arbeitspensenreduzierung kann dank der finanziellen Entschädigung zumindest teilweise kompensiert und damit das Risiko später in die Altersarmut zu rutschen vermindert werden. Für die Gesellschaft und Politik: Verantwortungsvolle und finanzierbare Versorgungssicherheit. Entlastung des Fachkräftemangels in der Pflege. Für die bestehende Spitex-Organisationen: Die ausgebildeten Pflegefachpersonen der Spitex-Organisationen können ihre begrenzten zeitlichen Ressourcen und ihr Know-how für komplexe Pflege- und Behandlungsleistungen einsetzen.
5Wie hoch ist die Betreuungsgutschrift? ​
Betreuungsgutschriften entsprechen dem Beitrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente. Das ist nicht ausreichend, schwächt die Lücken jedoch ab.
6Was ist eine Betreuungsgutschrift?
Der Name verrät schon weitgehend, was eine Betreuungsgutschrift ist: eine Gutschrift auf das AHV-Konto einer Person, die eine oder einen Angehörigen betreut. Die Verwandtschaft muss in direkter Linie auf- oder abwärts sein (Kind, Eltern, Grosseltern, etc.). Ebenso kann man Betreuungsgutschriften bei der Pflege von Ehegatten, Partnern und bei Geschwistern beantragen. in der Vergangenheit musste die oder der pflegebedürftige Angehörige mindestens mittelschwer hilflos sein. Seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes zur Unterstützung von betreuenden Angehörigen im Jahr 2021 reicht eine leichte Hilfsbedürftigkeit.
7Was ist ist der Kantonale Pauschale Tageslohn für betreute Angehörige?
Abhängig von Ihrem Wohnort haben Sie als pflegende/r Angehöriger in gewissen Kantonen einen Anspruch auf eine Tagespauschale. Die Schweizer Kantone tragen der Tatsache, dass pflegende Angehörige häufig finanzielle Einbussen haben, weil sie im Beruf zurückfahren müssen, unterschiedlich Rechnung. Gewisse Kantone kennen eine Tagesvergütung. Diese Vergütung deckt in den seltensten Fällen den Lohnausfall, ist aber eine finanzielle Abfederung.​ Die Pauschale liegt meistens zwischen 20 bis 30 Franken. Sie kann unabhängig von anderen Ansprüchen geltend gemacht werden. Jedoch wird u.a. der Lohn nicht ausbezahlt, wenn ein Angehöriger zum Beispiel krank sind. Leider wird durch eine Tagespauschale keine Altersrente aufgebaut. Man erhält zwar einen kleinen Lohn, riskiert aber trotzdem Lücken in der AHV, wenn man daneben nicht voll arbeitet. Ausserdem wird keine PK aufgebaut. Nur durch eine Anstellung bei einer Spitex lösen Angehörige, die nicht berufstätig sein können (oder nur in reduziertem Pensum), dieses Problem.
8Was ist eine einfache Erreichbarkeit?
Um glaubhaft zu machen, dass die oder der Angehörige tatsächlich betreut wird, muss sie oder er gut erreicht werden können. Als Faustregel gilt: Entweder wohnt die betreute Person weniger als dreissig Kilometer entfernt, oder sie ist innerhalb von einer Stunde erreichbar. 
 Die Betreuungsgutschriften funktionieren nur im “Dreiecksverhältnis”. Der Anspruch entsteht gegenüber der kantonalen Ausgleichskasse (AHV-Stelle), jedoch sind sie an die gepflegte Person geknüpft. Wie oben erläutert muss diese Person “hilflos” gemäss der Definition des Gesetzes sein.
9Kann ich eine individuelle Beratung erwarten?
Wir bieten wir individuelle Beratungen für pflegende Angehörige an. Wir verstehen, dass jede Situation einzigartig ist und dass Sie spezifische Bedürfnisse und Anforderungen haben. Unsere erfahrenen Mitarbeiter*innen werden sich die Zeit nehmen, Ihre Situation zu besprechen, Ihre Fragen zu beantworten und massgeschneiderte Lösungen vorzuschlagen, die Ihren Anforderungen entsprechen. Unser Ziel ist es, Sie zu unterstützen und Ihnen zu helfen, die beste Pflege für Ihre Angehörigen sicherzustellen. Die Beratung ist kostenlos und unverbindlich, kontaktieren Sie uns einfach und wir helfen Ihnen gerne weiter.
10Wie sieht das Weiterbildungsangebot aus?
Wir bieten mit unserem Bildungsdienst Inclusion Campus ein vielfältiges Weiterbildungsprogramm für Mitarbeiter*innen und Familien an. Unsere praxisnahen Kurse sind darauf ausgerichtet, dass Sie als Betreuung alle Fähigkeiten erlernen, die Sie benötigen, um einen älteren Menschen mit Herz und Verstand zu pflegen. Zusätzlich bieten wir Praktikumsmöglichkeiten an, interaktive Online-Schulungen, Referate und Get-together für Betreuungspersonen und pflegende Angehörige. Damit wollen wir unsere Community stärken und helfen, gemeinsam zu wachsen.
11Wann erhalte ich einen bezahlten Urlaub in der Angehörigenpflege?
Im Jahr 2021 ist ein neues Bundesgesetz speziell für pflegende Angehörige in Kraft getreten. Das Gesetz hilft Arbeitnehmer:innen, z.B. von kranken Kindern. Betroffene haben Anspruch auf bis zu 14 Wochen Urlaub. Arbeitnehmende dürfen kurzzeitig abwesend sein, um sich um Angehörige zu kümmern. Während ihrer Abwesenheit erhalten sie weiterhin einen Lohn. Der Urlaub beträgt höchstens drei Tage pro Fall und nicht mehr als zehn Tage pro Jahr (Art. 329g OR). ​Der Betreuungsurlaub ist für Eltern eines schwer kranken oder verunfallten Kindes, hier haben Sie Anspruch auf einen bezahlten, 14-wöchigen Urlaub. In dieser Zeit können sie sich um das Kind kümmern (Art. 329h OR). Wenn beide Elternteile arbeitstätig sind, haben beide Anspruch auf 7 Wochen. Respektive: Sie können sich die 14 Monate untereinander aufteilen. Der Urlaub kann innerhalb von 18 Monaten bezogen werden, am Stück oder während einzelner Tagen bezogen. 
 Die Entschädigung wird als Taggeld (Pauschale pro Tag) ausbezahlt und beträgt 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens. Die restlichen 20% übernimmt der Arbeitgeber. Wie die Mutterschaftsentschädigung ist das Taggeld auf max. CHF 196 pro Tag begrenzt. Die Voraussetzung ist dass, das Kind durch den Vorfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt sein, was die Eltern zwingt, ihre Erwerbstätigkeit zu unterbrechen. Dadurch entstehen einschneidende Veränderung des körperlichen oder psychischen Zustandes
. Der Verlauf dieser Veränderung ist schwer vorhersehbar. Es ist mit bleibender oder zunehmender Beeinträchtigung oder dem Tod zu rechnen. Ein erhöhter Bedarf an Betreuung durch die Eltern besteht
. Mindestens ein Elternteil muss die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen.
 Der Anspruch auf Betreuungsurlaub setzt zudem folgende Punkte voraus: - Es besteht ein Eltern-Kind-Verhältnis;
 - Die Eltern sind berufstätig;
 - Die Erwerbstätigkeit wird zur Kindesbetreuung unterbrochen.
 Während der Zeit besteht für Sie ein Kündigungsschutz bezüglich dem Anspruch auf einen Betreuungsurlaub. Diese Schutzfrist dauert längstens 6 Monate.
 Auch ein Ferienanspruch darf wegen des Betreuungsurlaubs nicht gekürzt werden.
12Versicherungsdeckung
Aufgrund einer ärztlichen Verfügung werden die Leistungen über die Spitex mit der Krankenkasse abgerechnet und mittels Monatslohn entlohnt.
13Tarife
Für die Pflege durch Angehörige gelten spezielle Vereinbarungen. Nicht alle Versicherungen haben die Reform bereits angenommen.

FAQ: Informationen für Spitexkunden

1Was ist Spitex?
Der Begriff «Spitex» kommt nur im deutschschweizerischen Raum vor und ist eine Abkürzung für spitalexterne Hilfe und Pflege. Diese Form der ambulanten Pflege zu Hause ist einerseits kostengünstiger als die stationäre Pflege. Spitex steht für Spital-externe Hilfe. Häufig benötigt jemand nach einem Spital-Aufenthalt für eine Weile Spitex, während der Rehabilitation zuhause. Gewisse Menschen benötigen auch dauerhaft Spitex. Bei Spitex kann man grob unterscheiden zwischen Behandlungspflege und Grundpflege: - Behandlungspflege beinhaltet medizinische Leistungen, wie z.B. Hilfe beim Einnehmen von Tabletten, Wechseln von Bandagen oder Blutdruck-Messen. - Grundpflege meint Hilfe bei Verrichtungen wie Aufstehen, Gehen, Essen oder Körperhygiene. Spitex wird von über 1000 öffentlichen und privaten Organisationen in der Schweiz erbracht. Wenn Angehörige Grundpflege erbringen, können sie dafür einen Lohn bei der Krankenkasse abrechnen, sofern Sie bei einer Spitex angestellt sind.
2Wer hat Anrecht auf Spitex-Leistungen?
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3Was ist der Unterschied zwischen privater und öffentlicher Spitex?
Spitex-Dienstleistungen werden in der Schweiz sowohl von öffentlich-rechtlichen Anbietern, von privaten Unternehmen sowie von selbstständigen Pflegefachpersonen angeboten.

Die öffentlichen Spitex-Organisationen werden von den Gemeinden bzw. Kantonen beauftragt und auch finanziert. Sie haben einen Versorgungsauftrag und damit auch die Pflicht sicherzustellen, dass jeder Schweizer Bürger unabhängig von Wohnort, Alter und sozialer Schicht die benötigten Grundpflegeleistungen erhält.

Private Spitex-Organisationen erbringen ebenfalls notwendige Grundpflegeleistungen, aber auch flexiblere, vielseitigere und umfangreichere Dienstleistungen in den Bereichen Pflege, Betreuung und Hauswirtschaft. Auftraggeber sind die Klienten selbst bzw. deren Angehörige.
4Werden die Kosten der privaten Spitex von der Krankenkasse übernommen?
Egal, ob Sie sich für eine öffentliche oder private Spitex-Organisation entscheiden, die Kosten für Beratung, Grund- und Behandlungskosten werden mit rund 90 % von der Krankenkasse übernommen.
5Welche Vorteile hat die private Spitex?
  • Hohe Qualitätsstandards
  • Kosten gleich wie bei öffentlicher Spitex
  • Flexibler und vielseitiger
  • Orientierung am Menschen und nicht am Bedarf
  • Persönlicher durch Bezugspflege
6Was ist Spezial-Spitex?
Neben der «klassischen» Spitex, bei der alters- oder unfallbedingt eine ambulante Pflege benötigt wird, gibt es auch die Spezial-Spitex, bei der aufgrund von Krankheitsbildern spezielle Bedürfnisse und damit besondere Kenntnisse oder Verhaltensweisen gefordert sind.
7Welche Kosten werden übernommen?
Die Pflegeleistungen von Spitex Gesundheitsdienst SPITEX SWISS werden durch die Krankenkasse übernommen. Je nach Versicherungsmodell variieren die Höhe der Franchise sowie des Selbstbehaltes.
8Wie geht dies mit der Versicherungsdeckung?
Ärztlich verordnete Leistungen werden durch die Grundversicherung der Krankenkasse (oder UV/MV/IV) übernommen. Bitte informieren Sie sich diesbezüglich direkt bei Ihrer Krankenkasse.
9Wie kann ich mich anmelden?
Sie oder Ihre Angehörigen können sich bei uns telefonisch, per E-Mail, via Kontaktformular oder via OPAN-Anmeldung anmelden.
10Ist die Spitex Gesundheitsdienst SPITEX SWISS Krankenkassen anerkannt?
Die Spitex Gesundheitsdienst SPITEX SWISS ist von allen Krankenkassen anerkannt. Bei uns erhalten allgemein, halbprivat und privat Krankenkassenversicherte die bestmögliche Behandlung.
11Was ist Übergangspflege?
Übergangspflege kommt zum Einsatz, wenn eine Person nach dem Spitalaufenthalt weiterhin Unterstützung und Pflege benötigt. Diese Option kommt sicher bei älteren Patienten zum Einsatz, aber auch bei Jüngeren, die aufgrund eines Unfalls nicht in der Lage sind, sich zuhause selbstständig zu versorgen. Die Übergangspflege wird häufig bereits aus dem Spital heraus abgeklärt und organisiert. Demzufolge werden die Kosten gemäss der Grundpflege und Wundversorgung auch durch die Krankenkassen getragen.
12Werden Kosten für die Hauswirtschaft übernommen?
Es gibt Zusatzversicherungen, die einen Teil der Hauswirtschaftskosten u.a. mit einer Verordnung abdecken. Wir klären für Sie gerne ab, welche Leistungen durch die Krankenkassen übernommen werden.
13Wie werden die Kosten abgerechnet?
Die Spitex Gesundheitsdienst SPITEX SWISS rechnet die Kosten direkt mit ihrer Krankenkasse ab. Mit diesem Vorgehen sind keine Rückerstattung durch die bezahlende Person bei der Krankenkasse notwendig. Auch die öffentlichen Gelder werden direkt abgerechnet. Anteilig werden ihnen lediglich die Tageskosten (max. 10%) zum Ende des Monats in Rechnung gestellt.
14Wie lange dauert es, bis es zur Zusammenarbeit kommt?
Die Spitex Gesundheitsdienst SPITEX SWISS erbringt idealerweise am selben Tag, jedoch maximal innert 24 Stunden nach der Anmeldung den ersten Spitexeinsatz.
15Kann man als Kundin oder Kunde spezifische Pflegezeit wünschen?
Selbstverständlich. Wir versuchen den Wünschen gerecht zu werden und sprechen die Einsatzplanung mit unseren Kundinnen und Kunden zeitnah ab.
16Pflegt mich immer die gleiche Person?
Wir sind eine kleine Spitex und versuchen die Einsatzplanung nach ihren Wünschen zu gestalten. Eine vertraute Zusammenarbeit zwischen der Klientin oder dem Klienten und der Pflegeperson ist uns sehr wichtig. Deshalb achten wir darauf, dass möglichst die selben Personen den Pflegeeinsatz absolvieren (mit Ausnahme von Ruhezeiten, Ferien oder Ausfällen).
17Beherrscht das Pflegepersonal Fremdsprachen?
Unser Fachpersonal spricht Fremdsprachen - jedoch nicht alle. Unser Planungssystem berücksichtigt Sprachwünsche und kann mehrsprachiges Personal für einen Einsatz einplanen.
18Bieten Sie Pikettdienst an?
Wir sind täglich (365 Tage im Jahr) für unsere Kundinnen und Kunden im Einsatz. Somit auch an Sonn- und Feiertagen. Für Notfälle besteht eine Hotline, welche unseren aktiven Kundinnen und Kunden bekannt gegeben wird.
19Wer hat Anrecht auf Spitex-Leistungen?
Jede Person hat Anrecht auf Pflegeleistungen durch eine Spitex-Organisation, wenn der Bedarf der Leistungen durch eine anerkannte Organisation ausgewiesen ist und ein Arzt die Spitex-Leistungen verordnet. Die ärztlich verordneten Leistungen müssen in der Regel durch die Krankenversicherer vergütet werden. Hauswirtschaftliche Leistungen und Betreuung werden von einer entsprechenden Zusatzversicherung anteilig übernommen, ein Restbetrag muss vom Klienten selbst übernommen werden. Die Tarife für pflegerische Leistungen sind schweizweit festgelegt und müssen von allen Organisationen eingehalten werden. Die Tarife für hauswirtschaftliche Leistungen und Betreuung sind je nach Anbieter unterschiedlich, meist werden auch Zuschläge für die Wegzeit und Fahrspesen verrechnet.
20Welche Leistungen sind die Richtigen für mich?
WelcJede Person kann sich eigenständig für eine öffentliche oder eine private Spitex-Organsation entscheiden. Damit die Pflegeleistungen über die Krankenversicherung abgerechnet werden können, braucht die öffentliche wie auch die private Spitex-Organisation eine kantonale Zulassung und eine Abrechnungsnummer der Krankenversicherung (ZSR-Nummer). Die öffentlichen und die privaten Spitex-Organisationen garantieren damit, dass die ärztlich verordneten Pflegeleistungen nur durch Personal mit einer Pflegeausbildung erbracht werden. Hauswirtschaftliche Leistungen und Betreuung können auch von Organisationen ohne Spitex-Zulassung und ZSR-Nummer erbracht werden. Die Tarifgestaltung ist zudem frei. Diese Leistungen werden häufig von Mitarbeitenden ohne Pflegeausbildung erbracht. Private Spitex-Organisationen mit Zulassung erbringen Pflegeleistungen und Hauswirtschaft sowie Betreuung oftmals aus einer Hand – mit dem Vorteil, dass nur eine Person oder ein Team diesen Auftrag übernimmt und über eine anerkannte Pflegeausbildung verfügt. Private Spitex-Organisationen bieten ihre Dienstleistungen auch während Wochenenden und in der Nacht an.
21Welche Leistungen werden von der Krankenkasse übernommen?
Die Krankenversicherung bezahlt in der Regel einen vorher erfassten Pflegeaufwand pro Tag, welche vom Arzt verordnet wurden. Diese Pflegeleistungen können von privaten oder öffentlichen/gemeindeeigenen Spitex-Organisationen erbracht werden. Wichtig ist, dass die Spitex-Organisation über eine kantonale Spitex-Bewilligung verfügt und somit von der Krankenversicherung anerkannt ist. Die krankenversicherungspflichtigen Pflegeleistungen sind bei privaten und öffentlichen Spitex-Organisationen gleich teuer. Patienten bezahlen in beiden Fällen einen «Patientenbeitrag», der je nach Kanton unterschiedlich hoch ist, aber mit einem maximal CHF pro Tag. Zusätzlich leisten Kanton oder Gemeinde einen Beitrag an die nicht gedeckten Restkosten der Pflegeleistungen. Dieser Beitrag ist je nach Kanton unterschiedlich hoch. Spitex-Pflegeleistungen werden auch als «Akut- und Übergangspflege» bezeichnet. Dies ist der Fall, wenn unter bestimmten Kriterien ein Spitalarzt die Spitex-Leistungen im Anschluss an einen Spitalaufenthalt und für maximal 14 Tage direkt verordnet. Für die Patientin oder den Patienten ergeben sich bezüglich erbrachter Pflegeleistungen kein Unterschied – nur, dass er während dieser Zeit keinen Patientenbeitrag leisten muss. Wichtig ist jedoch die unterschiedliche Finanzierungsaufteilung zwischen Kanton und Krankenversicherung während dieser 14 Tage.
22Inwiefern sind Hauswirtschaftleistungen gedeckt?
Krankenversicherungen bezahlen in der Regel eine (kleine) Anzahl Stunden im Rahmen eines Jahreskontigents aus der Zusatzversicherung. Der versicherte Stundenumfang ist bei der Krankenversicherung zu erfragen. Alle darüber hinaus gehenden Dienstleistungen muss der Patient selbst bezahlen. Je nach Kanton und Gemeinde werden die Hauswirtschaftsleistungen bei öffentlichen Spitex-Organisationen subventioniert (meist nach Einkommen). Hingegen wird meist ein eher enger Rahmen als «notwendige» Leistung definiert.

FAQ: Informationen zur Abrechnung

1Kassenpflichtige Leistungen (KLV)
Pflegerische Leistungen sind mehrheitlich Pflichtleistungen der Krankenkassengrundversicherung. Spitex-Dienstleistungen werden auf der Grundlage eines ärztlichen Auftrages sowie einer Bedarfsabklärung erbracht. Die Abklärung des Pflege- und Unterstützungsbedarfs muss durch eine qualifizierte Fachperson gemäss KLV Art 7 erfolgen und den voraussichtlichen Bedarf im Dokumentationssystem dokumentiert und quantifiziert. Die aktuellen Tarife und Taxen sind auf die Preisliste 2022 gestützt.
2Patienten-Beteiligung
Laut Tarifordnung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich und Schwyz beträgt die Patientenbeteiligung pro Tag CHF 7.65 oder max. CHF 15.35 pro Tag (unabhängig von der Einsatzdauer oder wie oft wir täglich bei Ihnen vorbeikommen).

Ausgenommen von der Patientenbeteiligung sind Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre, sowie Leistungen zu Lasten der lV, UV/MV sowie AÜP. Ist dies der Fall, ist der Spitex Swiss die entsprechende Verfügung in Kopie vorzulegen.

Pflegerische Leistungen nach Art. 7 KLV sind kassenpflichtig. Bezügerinnen und Bezüger müssen die Jahresfranchise und den gesetzlichen Selbstbehalt von 10% übernehmen.
3Einsatzzeiten
Die Dienstleistung richten sich nach dem Bedarf der Kunden und werden in der Regel zwischen 07.00 Uhr und 22.00 Uhr angeboten. An Wochenenden und Feiertagen besteht ein reduziertes Angebot. Die Abrechnung erfolgt bei KLV–Leistungen in 5-Minuten Einheiten pro Leistungsart, wobei bei einem Einsatz immer mindestens 10 Minuten verrechnet werden.
4Pflegematerial
Pflegematerial der Mittel- und Gegenstände-Liste (MiGeL) B werden bis zum aufgeführten Höchstvergütungsbetrag (HVB) von den Krankenversicherungen vergütet. Bis zu diesem definierten Maximalbetrag können die MiGeL Produkte den Krankenkassen in Rechnung gestellt werden. Sofern der maximale Betrag resp. die maximale Menge nicht ausreicht, tragen die Kunden die Mehrkosten. Der Betrieb wird Sie darüber informieren.

Bei Leistungen welche über lV, UV/MV verrechnet werden, wird das Pflegematerial von den Versicherungen übernommen. Bei Pflege- und Verbrauchsmaterial, welches nicht auf der Mittel- und Gegenstände-Liste (MiGeL) enthalten ist, tragen die Kunden die Kosten.

Das Pflege- und Verbrauchsmaterial wird durch die Spitex-Mitarbeitenden bei Publicare AG bestellt. Die Lieferung erfolgt per Post direkt zu den Spitex-Kunden. Das Pflege- und Verbrauchsmaterial, werden direkt über die Krankenkassen bezahlen und verrechnet.
5Hilflosenentschädigung
Die Hilflosenentschädigung ist ein pauschaler Betrag, der an Personen mit anerkannter “Hilflosigkeit” ausbezahlt wird. Hilflos sein bedeutet: Man benötigt “lebenspraktische Begleitung”, also zum Beispiel Hilfe im Alltag oder bei der Fortbewegung. Eine solche Entschädigung kann zum Beispiel nach einem Unfall mit Behinderungsfolge oder im hohen Alter nötig sein. Die Entschädigung wird unabhängig vom Vermögen ausbezahlt. Die Höhe ist abhängig vom Schweregrad der Hilflosigkeit. Das Gesetz unterscheidet drei Grade, die an verschiedene Kriterien gebunden sind: leicht mittel schwer ​Je nach Grund der Hilflosigkeit wird der Anspruch bei der IV oder der AHV geltend gemacht. «Hilflos» nach Gesetz bedeutet: eine Person ist im Alltag auf Hilfe von Dritten angewiesen. Dann hat sie eventuell Anspruch auf eine pauschale Entschädigung von der AHV, IV oder Unfallversicherung. Es gibt drei Schweregrade; bemessen daran, wie viel Hilfe man in 6 Lebensbereichen benötigt. Es bedeutet das ein Mensch ist im Lebensalltag auf Hilfe Dritter oder auf persönliche Überwachung angewiesen. Dann gilt er nach Schweizer Gesetzen (der IV, AHV und Unfall-Versicherung) als "hilflos". Beispiele: Man benötigt: - Hilfe beim An- und Auskleiden. - Hilfe bei der Körperpflege. - Überwachung beim Schlafen. - medizinische Hilfe, zum Beispiel beim Verbandwechseln oder Einnehmen von Medikamenten. - Man ist erwachsen, kann aber nicht alleine wohnen. ​​Die Hilfsbedürftigkeit ist dauerhaft. Wer nach einem Knochenbruch einige Wochen Hilfe im Alltag braucht, gilt beispielsweise nicht als hilflos. Menschen in jedem Alter können “hilflos” sein und darum eine Hilflosenentschädigung beanspruchen. Je nach Alter gelten aber andere Anspruchsgrundlagen (das erklären wir weiter unten). Je nachdem, wie stark hilfsbedürftig jemand ist, hat sie oder er einen anderen Grad an Hilflosigkeit. Man kann leicht, mittel oder schwer hilfsbedürftig sein. Eine schwer hilfsbedürftige Person braucht ständig und in allen Lebensbereichen Hilfe. Die Hilfsbedürftigkeit kann wegen einer physischen (körperlichen) oder psychischen Kondition entstehen. Die Hilflosenentschädigung ist in verschiedenen Gesetzen geregelt, nämlich zur AHV (Alter, Hinterlassene), IV (Invalidität) und in der Unfallversicherung. Jedes dieser Gesetze kennt eigene Regeln zum Thema Hilflosenentschädigung. Generell gilt: Um einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung zu haben, muss die Person in der Schweiz wohnen, und somit bei einer dieser Institutionen versichert sein (Voraussetzung bei AHV/IV); nicht in einer Heilanstalt wohnen (sondern z.B. im eigenen Zuhause oder bei den Eltern). Man gilt als hilflos, wenn man eine schwere, mittelschwere oder leichte Hilflosigkeit hat. Das kann der Fall sein, wenn man Hilfe braucht: - in alltäglichen Lebensverrichtungen in 6 Bereichen (dazu im nächsten Abschnitt mehr) - Persönliche Überwachung - Pflege - Intensive Pflege - lebenspraktische Begleitung (z.B. kann man nicht alleine wohnen) Achtung: Je nachdem, unter welche Versicherung man fällt, gelten andere Regeln. Unabhängig vom Vermögen erhält man einen fixen Betrag, wenn man als hilflos gilt. Daneben gibt es diese zwei Fragen zu beachten, denn Sie haben einen Einfluss auf die Höhe des Betrags. Zentral für die Bemessung der Hilflosenentschädigung ist erstens der Schweregrad. Er misst sich daran, wie viel Hilfe man bei den alltäglichen Lebensverrichtungen braucht, aufgeteilt in die 6 Bereiche: - An- und Auskleiden - Aufstehen, Absitzen und Abliegen, z.B. sich ins Bett legen - Essen, z.B. Nahrung ans Bett bringen, Nahrung pürieren - Körperpflege, z.B. Duschen oder Rasieren - Verrichten der Notdurft (Toiletten-Gang) - Fortbewegung, z.B. in der Wohnung oder um soziale Kontakte zu pflegen Je nachdem, in wie vielen Bereichen man Hilfe braucht, und wie intensiv dieser Hilfeanspruch ist, gilt man als leicht, mittel oder schwer hilflos. Die monatliche Hilflosenentschädigung beträgt dann bei Hilflosigkeit schweren Grades das Sechsfache, bei Hilflosigkeit mittleren Grades das Vierfache und bei Hilflosig­keit leichten Grades das Doppelte des Höchstbetrages des versicherten Tagesver­dienstes. (Quelle: Art. 38 UVV, Verordnung über die Unfallversicherung).
6Versicherung AHV, IV oder Unfallversicherung
Je nach Versicherung hat man einen unterschiedlich hohen Betrag zu gut. Die Entschädigungen der AHV sind deutlich kleiner als die der IV. ​Das Gutheissen einer Hilflosenentschädigung wird nicht daran festgemacht, ob die Person Hilfe gegen Geld einstellt oder nicht. Auch wenn sie keine Hilfe einstellt, oder wenn Angehörige unentgeltlich helfen, kann sie eine Hilflosenentschädigung erhalten. (Diese Regel weicht ab vom Assistenzbeitrag, wo man nur Geld erhält, wenn man gegen Lohn Drittpersonen einstellt.) Das Geld wird an die hilflose Person ausbezahlt, nicht an die Person, die hilft. (Anders verhält es sich bei Betreuungsgutschriften und Tagespauschalen). Checkliste: Habe ich einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung? - Wohnsitz und Aufenthalt in der Schweiz - Wohnend im Zuhause oder in einem fremdem Zuhause, z.B. bei Verwandten (nicht in einer Heilanstalt) - Hilflosigkeit ist dauerhaft - Hilflosigkeit ist vorhanden in einzelnen oder allen 6 Lebensbereichen - Hilflosigkeit besteht aufgrund von Unfall, Krankheit, Invalidität oder wegen des Alter​s Wenn Sie alle diese Fragen mit "Ja" beantwortet haben, besteht evtl. ein Anspruch. Und dieser Anspruch ist bei der kantonalen Ausgleichskasse für AHV und IV geltend zu machen, im Falle eines Unfalls bei der Unfallversicherung. Achtung: Es gibt eine Wartefrist von 1 Jahr. Das heisst: Wird der Anspruch gutgeheissen, erhält man die erste Auszahlung ein Jahr danach.​
7Assistenzbeitrag
Mit dem Assistenzbeitrag werden Kosten für Hilfskräfte im Leben vergütet. Damit wird Menschen mit einer Behinderung ein selbstbestimmtes Leben ermöglicht. Voraussetzung ist ein IV-Anspruch, und dass man selbständig wohnt. Dieser dient der Förderung eines selbstbestimmten Lebens von IV-Bezüger:innen. Er gilt wenn eine Hilflosenentschädigung der IV vorliegt, hat evtl. auch Anspruch auf einen Assistenzbeitrag. Vergütet werden effektiv angefallene Lohnkosten für die Anstellung von Drittpersonen wie z.B. eines Gärtners oder einer Putzfrau. Das Ziel hinter dem Assistenzbeitrag lautet, dass versicherte Personen – nämlich IV-Bezüger:innen – ein eigenverantwortliches und selbstbestimmtes Leben in ihrem eigenen Zuhause führen können. Der Beitrag dient also dazu, sich «Assistenz» für den Haushalt einstellen zu können. Dadurch kann man vielleicht vermeiden, in ein Heim ziehen zu müssen, auch wenn man mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung lebt. ​Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben Personen wo Volljährige unter Umständen auch minderjährige Personen, denen auch eine Hilflosenentschädigung der IV ausgerichtet wird, und die volljährig sein und zuhause leben. Das heisst: Sie leben nicht in einem Heim. Alle drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. (Die gesetzliche Grundlage bildet Art. 42 des IVG.) Wer hingegen eine Hilflosenentschädigung von der Unfallversicherung oder der Militärversicherung bezieht, hat keinen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag. (Hinweis: Für Personen mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit gelten weitere Bestimmungen). Minderjährige Personen können unter Umständen ebenfalls einen Assistenzbeitrag beantragen, sofern sie: - regelmässig die obligatorische Schule in einer Regelklasse besuchen, eine Berufsausbildung auf dem regulären Arbeitsmarkt oder eine andere Ausbildung auf Sekundarstufe II absolvieren; - während mindestens zehn Stunden pro Woche eine Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt ausüben; - einen Intensivpflegezuschlag für einen Pflege- und Überwachungsbedarf von mindestens sechs Stunden pro Tag beziehen. Gemäss Gesetz (Art. 39c IVV) kann der Assistenzbeitrag für folgende Bereiche beantragt werden: - alltägliche Lebensverrichtungen; - Haushaltsführung; - gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung; - Erziehung und Kinderbetreuung; - Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit; - berufliche Aus- und Weiterbildung; - Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt; - Überwachung während des Tages; - Nachtdienst. Der Assistenzbeitrag beläuft sich aktuell auf 34.30 pro Stunde. Anders als die Hilflosenentschädigung handelt es sich nicht um eine Pauschale, sondern es werden effektive Kosten vergütet. Einfach gesagt: Wer Assistenz für X Stunden pro Woche einstellt, erhält X Stunden vergütet. Es gibt aber monatliche Maximal-Beträge. Wer z.B. als “mittel hilflos” gilt, hat Anspruch auf 30 Stunden für Haushaltshilfe. Muss die angestellte Person besondere Qualifikationen haben, kann der Stundenansatz höher sein. Ebenso, wenn Einsätze in der Nacht geleistet werden. Bemessen wird der Betrag mithilfe eines standardisierten Abklärungsinstruments. Das Gesetz anerkennt als Assistenzperson Menschen, die von der versicherten Person angestellt werden. Die Anstellung muss mindestens 3 Monate dauern. Pflegende Angehörige kann man via Assistenzbeitrag nicht entschädigen. ​Asisstenzpersonen dürfen mit der hilfsbedürftigen Person nicht verwandt sein. Als "verwandt" gelten Personen, die in gerader Linie Verwandte sind oder eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit der hilfsbedürftigen Person eingegangen sind. Diese Einschränkung kann nicht umgangen werden, indem man Verwandte via Arbeitsvertrag anstellt. Wenn Sie heine Dritte als Assistenzpersonen einstellen – obwohl auch die Angehörigen helfen könnten – wird das vergütet. Damit pflegende Angehörige einen Lohn beziehen können, müssen Sie somit von einer Spitex angestellt sein. Nicht anerkannt sind ausserdem Hilfeleistungen, die z.B. während eines Aufenthaltes in einem Heim, Spital oder einer Tagesstätte erbracht werden. Die Hilfe muss im Zuhause erfolgen. Respektive: Die Person muss Zuhause wohnen; die Hilfe kann auch unterwegs erbracht werden. Zum Beispiel kann man eine Begleitung an einen Anlass anstellen, an den man als hilfsbedürftige Person alleine nicht reisen könnte. Dies gilt als "gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung" im Gesetz. ​ Checkliste: - Wohnsitz und Aufenthalt in der Schweiz - Wohnend im eigenen Haushalt (falls volljährig) - Man erhält bereits eine Hilflosenentschädigung der IV ausbezahlt - Man stellt Assistenzpersonen (keine Verwandte) gegen Lohn ein - Man kann die effektiven Kosten nachweisen Wenn Sie alle Fragen mit "Ja" beantworten, besteht evtl. ein Anspruch. ​ Der Anspruch ist bei der kantonalen Ausgleichskasse für IV geltend zu machen. Anders als bei der Hilfslosenentschädigung gibt es keine Wartefrist.
8Besondere Bestimmungen
Für vereinbarte Einsätze, die von den Klienten nicht spätestens 24 Stunden telefonisch vorher abgesagt werden, wird eine pauschale Umtriebs-Entschädigung von CHF 75.00 in Rechnung gestellt. Notfälle (z.B. Spitaleintritt) sind selbstverständlich ausgeschlossen.
9Verrechnung
Die Kunden erhalten keine Rechnung für KLV-Leistungen gemäss dem Kranken-versicherungsgesetz (KVG, Art 1). Die Gesundheitsdienst SPITEX SWISS ist eine private Spitex-Organisation mit eigener Konkordats-Nummer. Ärztlich verordnete Leistungen bezahlen die Krankenkassen (gemäss Kostengutsprache) und sind befreit von der Mehrwertsteuer (Stand: 1. Januar 2021). Diese Leistungen werden direkt mit den Krankenkassen abgerechnet. Auf Wunsch kann eine Kopie angefordert werden. Pflegerische Leistungen nach Unfallversicherungsgesetz (UVG) werden nach Möglichkeit direkt mit der jeweiligen Unfallversicherung abgerechnet. Falls dies nicht möglich ist, können die Rechnungen nach der Bezahlung durch den Kunden eingeschickt werden. Für alle übrigen Leistungen wird eine monatlich eine Rechnung gestellt. Die Rechnungsstellung erfolgt bei jedem Einsatz für mind. 10 Minuten, danach in 5Minuten-Schritten (Pro Tag sind mehrere Einsätze möglich).
10Instanzenweg bei Beschwerden
Erste Anlaufstelle für Beschwerden ist die Geschäftsleitung der Spitex Swiss. Als zweite Anlaufstelle für Beschwerden sind die Unabhängige Beschwerdestelle für das Alter (UBA). Dritte Anlaufstelle für Beschwerden ist der Bezirksrat oder die Sozialbehörde.
11Hilfsmittel
Die Versicherungesträger der AHV, IV und Krankenkasse bezahlen Hörgerät, Rollstuhl und Brille, Sehhilfen, Gehilfen, Spezialsohlen, Verbandsmaterial. Eine Kostenbeteiligung oder Vergütung kann von der AHV, IV, Krankenkasse oder Unfallversicherung erfolkgen. Was jeweils finanziert wird, steht in Listen, die diverse Produktkategorien auflisten. Die Listen gehen unterschiedlich weit. Die IV finanziert mehr Hilfsmittel als die AHV. In der Schweiz gibt es im Gesundheitswesen diverse Kostenträger. Das ist auch bei der Finanzierung von Hilfsmitteln spürbar. Diverse Stellen bezahlen für Hilfsmittel: Die Unfallversicherung, die SUVA, die AHV, die IV und die Krankenkasse. Es ist relativ einfach: - Wer Anspruch auf eine AHV hat (wer Rentner:in ist), erhält Hilfsmittel von der AHV finanziert. Ein prominentes Beispiel sind Hörgeräte. - Wer Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wendet sich an die IV. - Wer Hilfsmittel nach einer Krankheit oder einem Unfall benötigt, erhält via Krankenkasse oder Unfallversicherung eine (Teil-)Finanzierung. Unabhängig davon, weshalb man die Hilfsmittel benötigt, das Prinzip ist überall ähnlich: Man muss nachschauen, ob die Hilfsmittel in der entsprechenden Liste aufgeführt sind. Die AHV, die IV und auch die Krankenkasse geben Listen raus, welche die jeweils bezahlten Produktkategorien aufführen. Ebenfalls steht in den Listen, wie viel und wie häufig finanziert wird. Zum Beispiel, wie viele Jahre man warten muss, bis man ein altes Hörgerät durch ein neues ersetzen kann. Die AHV vergütet unter anderem orthopädische Massschuhe, Hörgeräte, Lupen oder Rollstühle ohne Motor. Die IV bezahlt sehr viele Produkte; im Bereich Mobilität zum Beispiel Rollstühle, Krückstöcke, Gehhilfen oder Treppenlifte und Rampen. Die Krankenkasse kennt rund 19 Kategorien, wie zum Beispiel: Bandagen, Gehhilfen, Hörhilfen, Inkontinenzhilfen, Prothesen, Sehhilfen, Stoma-Artikel, therapeutische Bewegungsgeräte, Verbandsmaterial. Das alles steht in der sogenannten “MiGel-Liste” (Mittel- und Gegenstände-Liste). Je nach Kostenträger werden unterschiedliche Hilfsmittel vergütet. Die Liste der AHV ist deutlich kürzer als die der IV. Zum Beispiel werden Wohnungsanpassungen nur bei der IV, nicht aber bei der AHV mitfinanziert. Eine Ausnahme gilt für Personen, die vor der Pensionierung eine IV bezogen haben. Sie profitieren von einer “Besitzstandswahrung” beim Übertritt in die AHV. ​Einen Anspruch auf Hilfsmittel kann beim jeweiligen Kostenträger geltend gemacht werden, zum Beispiel bei der kantonalen AHV/IV-Stelle.
12Tarife
Die Leistungen werden in der Regel monatlich in Rechnung gestellt. Es gilt eine Zahlungsfrist von 10 Tagen. Werden ausstehende Rechnungen nicht fristgerecht beglichen, fallen Gebühren gem. Finanz- und Gebührenordnung gemäss AGBs an.
13Zusatzleistungen
Sonderleistungen werden nicht von der obligatorischen Krankenversicherung, jedoch von einer allfälligen Zusatzversicherung anteilig übernommen und dem Kunden direkt in Rechnung gestellt. Für hauswirtschaftliche Leistungen oder Zusatzleistungen z.B. Mahlzeitendienst etc. kann nach einer Kostengutsprache von Gemeinde und Kanton anteilig bis zu mindestens 50% übernommen werden. Die Eigenleistung für die Kunden beträgt somit die in der Übersicht aufgeführten Selbstzahlerbeiträge Die kleinste verrechenbare Einheit ist 15 Minuten, jede angebrochene ¼ Stunde wird aufgerundet.
14Umplanen von Einsätzen / Fehlbesuche / Absagen Tarif
Das Umplanen von vereinbarten Terminen auf Wunsch der Klientin und des Klienten wird als Umtriebungsentschädigung pauschal in Rechnung gestellt. Bei Bezügerinnen und Bezügern von Zusatzleistungen wird diese vom Amt für Zusatzleistungen nicht übernommen.

Das Verschieben oder Absagen von Dienstleistungen muss frühzeitig, das heisst mindestens 24 Stunden vor dem geplanten Einsatz während der Bürozeiten (Montag bis Freitag, 08:00 Uhr - 17:00 Uhr) bei der Leiterin Einsatzplanung erfolgen. .

Einsätze am Sonntag, Montagmorgen und Feiertagen müssen bis Freitagmittag abgesagt oder verschoben werden. .

Nicht stattgefundene Einsätze werden im Rahmen der geplanten Zeit der Klientin und dem Klienten in Rechnung gestellt, wenn die Absage
• kurzfristiger als oben erwähnt erfolgt,
• die Spitex-Mitarbeitenden am Einsatz gehindert werden,
• niemand zu Hause ist, die Türe nicht geöffnet wird oder
• die Spitex-Mitarbeitenden weggeschickt werden.
Bei notfallmässigem Spitaleintritt oder im Todesfall erfolgt keine Verrechnung.

Die Tarifsätze können zwei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres mit schriftlicher Bekanntgabe angepasst werden. Änderungen aufgrund unerwarteter Ereignisse (Teuerung, Steuern, Landesindex der Konsumentenpreise, Preisanstieg für Rohstoffe etc.) werden frühzeitig bekannt gegeben. Die fachtechnischen und weiteren Leistungen werden gemäss Vereinbarung im Rahmen der AGBs erbracht.


Gemeinsam stark im Netzwerk!

Mit pflegerischen und administrativen Fachkräften, Ärzt:innen, Spitälern und Krankenkassen bilden wir eine starke Gemeinschaft. Dadurch gewährleisten wir eine äusserst fachkompetente und zugleich freundlich-herzliche Betreuung und Pflege. Unser Anspruch ist es immer, gemeinsam im Netzwerk optimale Lösungen für unsere Kunden zu finden. Versprochen!

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